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Vertrauensarbeitszeit / Arbeitsrecht

Nicola Dienst
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1 Einordnung

Ist Vertrauensarbeitszeit vereinbart, verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorgabe von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und vertraut stattdessen darauf, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben oder -projekte auch ohne Kontrolle in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Durch die (in den gesetzlichen Grenzen) freie Einteilbarkeit der Arbeitszeit wird somit das Arbeitsergebnis, nicht die Arbeitszeit in den Fokus gerückt.[1]

Vertrauensarbeitszeit ist daher insbesondere für projektbezogenes Arbeiten geeignet. Tätigkeiten, die eine Anwesenheit vor Ort im Betrieb oder eine Erreichbarkeit zu bestimmten Uhrzeiten erfordern, sind häufig mit dem Grundgedanken der Vertrauensarbeitszeit (weitgehend freie Einteilung durch den Arbeitnehmer) schwerer kompatibel. Die Vorgabe von etwaigen Kernarbeitszeiten, innerhalb derer eine Erreichbarkeit gewährleistet sein muss, ist aber auch bei Vertrauensarbeitszeit ohne Weiteres möglich.

Ziel von Vertrauensarbeitszeit ist meist die Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Produktivität der Arbeitnehmer sowie die Ermöglichung einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Regelmäßig geht mit der Vereinbarung einer Vertrauensarbeitszeit auch die freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer einher. Ein Anspruch auf Vertrauensarbeitszeit besteht nicht; es handelt sich dabei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

[1] BAG, Urteil v. 23.9.2015, 5 AZR 767/13.

2 Rechtsrahmen

Es existiert keine gesetzliche Grundlage für Vertrauensarbeitszeit. Das Arbeitszeitmodell basiert regelmäßig auf einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nicht selten sind die Rahmenbedingungen des Arbeitszeitmodells auch Gegenstand einer Betriebsvereinbarung.

2.1 Einführung von Vertrauensarbeitszeit

Mangels gesetzlicher Vorg...

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