Für alle Fallgestaltungen des Teilurlaubsanspruchs in § 5 Abs. 1 BUrlG gelten die folgenden Regeln zur Berechnung:
Angefangene Monate begründen keinen Anspruch auf einen Teilurlaub. Endet ein Monat mit einem Sonn- oder Feiertag oder einem Tag, an dem für den Arbeitnehmer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen keine Arbeitspflicht bestanden hätte, so ist entgegen früherer Rechtsprechung des BAG nicht von einem vollen Beschäftigungsmonat auszugehen. Das ist zwar begrüßenswert, steht aber wohl im Widerspruch zu der nach wie vor aufrechterhaltenen Rechtsprechung des BAG, dass der Urlaubsanspruch auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht.
Nur volle Monate zählen
Ein Arbeitnehmer, der am 1.2. in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist und z. B. zum 28.4. desselben Jahres wieder ausscheidet, hat die Wartezeit nicht erfüllt und damit nur einen Teilurlaubsanspruch.
Bei einem vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen ergibt sich folgende Berechnung des Urlaubsanspruchs:
30 Tage Jahresurlaubsanspruch : 12 Monate = 2,5 Tage pro vollem Monat.
Als volle Monate zählen der Februar und der März, nicht aber der April. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
2,5 Tage × volle Monate = 5 Tage Urlaub
Bruchteile von Urlaubstagen, die sich bei der Anteilsbildung ergeben, sind gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG dagegen auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Bruchteile von weniger als einem halben Tag blieben nach der früheren Rechtsprechung des BAG unberücksichtigt. Mit Urteil vom 26.1.1989 hat das BAG diese Rechtsprechung allerdings aufgegeben. Entsprechend dürfen Bruchteile von Urlaubstagen, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden müssen, da sie weniger als einen halben Tag betragen, nicht etwa abgerundet werden. De...