Prof. Dr. jur. Tobias Huep
1 Begriff
Trinkgelder sind freiwillige Zuwendungen Dritter an den Arbeitnehmer. Gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GewO handelt es sich um einen Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. Sie gehören nicht zum Arbeitsentgelt, da es an einem diesbezüglichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber fehlt. Voraussetzung für die Qualifikation als Trinkgeld ist eine entsprechend erkennbare Zweckbestimmung des Dritten.
Die Annahme von Trinkgeldern ist bei öffentlichen Amtsträgern strafrechtlich verboten.
Da Trinkgelder regelmäßig nicht zum Entgelt gehören, sind sie bei Entgeltfortzahlungsansprüchen, Urlaubsentgelt, Betriebsratstätigkeit oder Tariflohnansprüchen nicht zu berücksichtigen.
2 Anspruch
Die Trinkgelder stehen allein und unmittelbar dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt auch dann, wenn das Trinkgeld zunächst unmittelbar (z. B. an einer zentralen Kasse) an den Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Auszahlung, ggf. auch auf Auskunftserteilung. Arbeitsvertragliche Klauseln, die den Arbeitnehmer zur Herausgabe der empfangenen Trinkgelder an den Arbeitgeber verpflichten, sind unangemessen. Auch fließt das Trinkgeld nicht automatisch in ein kollektives Tronc-System ein oder geht in das Eigentum des Arbeitgebers über.
Vertragsklauseln dürfen den Entgeltanspruch im Hinblick auf zu erwartende Trinkgelder gem. § 107 GewO zwar reduzieren (sofern der Entgeltanspruch nach dem MiLoG nicht unterschritten wird, s. u.), nicht jedoch vollkommen ausschließen. Ist der Erhalt von Trinkgeldern arbeitsvertraglich berücksichtigt, insbesondere durch ein niedriges Festgehalt, muss...