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Trennungsentschädigung / 3 Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung

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Bei einer Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung handelt es sich nicht um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht zurückkehren wird. Bei einer täglichen Rückkehr an den Wohnort richtet sich die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten nach den Erstattungen wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. D. h., das Trennungsgeld ist unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel steuerpflichtig.

Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen kommen wegen der Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. Beim Verbleiben am auswärtigen Dienstort kann aber eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Abordnung oder Versetzung außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Für die ersten 3 Monate wäre dann der Ersatz von Verpflegungskosten wie bei Auswärtstätigkeiten steuerfrei.

Übernachtungskosten

In den ersten 3 Monaten ist das Trennungsgeld i. H. des steuerlich zulässigen Pauschbetrags von 20 EUR je Übernachtung steuerfrei. Nach Ablauf von 3 Monaten ist das Trennungsgeld i. H. des steuerlich zulässigen Pauschbetrags von 5 EUR je Übernachtung steuerfrei. Auch ein steuerfreier Ersatz der tatsächlichen Übernachtungskosten (ohne Frühstück) bis zu 1.000 EUR monatlich ist möglich.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung

In die Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Trennungsgelds sind auch die Fahrtkosten für Familienheimfahrten einzubeziehen. Der Ersatz für eine Familienheimfahrt wöchentlich ist i. H. der Entfernungspauschale steuerfrei. Hierzu müssen die Bediensteten Angaben über jede wöchentlich durchgeführte Familienheimfahrt und übe...

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