1 Arbeitnehmereigenschaft

Der Trainee ist im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, da er insbesondere hinsichtlich Art, Ort und Zeit in den Betrieb eingegliedert ist. Erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, stellt diese Arbeitslohn dar.

2 Traineestudium

2.1 Allgemeines

Ein Traineestudium ist in der betrieblichen Praxis relativ neu. Die Grenzen zu einem dualen Studium bzw. Unternehmensstipendium sind fließend. im Falle eines Traineestudiums bietet der Arbeitgeber dem Studenten für die Dauer des Studiums eine finanzielle Unterstützung in Form der Übernahme der Studiengebühren an. Als Gegenleistung hierfür verpflichtet sich der Studierende zu einer Praxis-/Traineetätigkeit im Unternehmen und nach Abschluss zum Eintritt in das Unternehmen.

2.2 Übernahme der Studienkosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall der Schuldner der Studiengebühren, wird ein eigenbetriebliches Interesse unterstellt und steuerrechtlich kein geldwerter Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen.[1]

3 Lohnsteuerabzug

Soweit der Trainee für seine Tätigkeit entlohnt wird, richtet sich dessen Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Arbeitgeber muss für Zwecke des Lohnsteuerabzugs beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein erstes Dienstverhältnis annehmen, sofern der Trainee dieses erklärt. Bei fehlenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

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