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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 7 Antragstellung / 2.6.3 Wechsel zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus (§ 7 Abs. 2 Sätze 4, 5)

Bernd Mutschler
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Rz. 40

Abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 kann nachträglich, d. h. rückwirkend für einen Lebensmonat, in dem Elterngeld Plus bezogen wurde, das Basiselterngeld beantragt werden (Satz 4). Die Umstellung von Elterngeld Plus auf Basiselterngeld darf (in Abweichung von Abs. 2 Satz 2) für mehr als 3 Monate rückwirkend beantragt werden. Sie ist (in Abweichung von Abs. 2 Satz 3) auch zulässig, wenn die Leistung schon ausbezahlt war. Die Umstellung ist aber nicht zulässig, wenn die Leistung für zurückliegende Zeiten bezogen werden soll, der Bezugszeitraum aber bereits erschöpft ist.

 

Rz. 41

Ist ein Wechsel zwischen den Leistungsarten des Elterngelds nicht erfolgt, kann die berechtigte Person nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 auch nicht mehr nachträglich die Günstigerberechnung beantragen. Eine getrennte Berechnung, welcher Art des Elterngelds für die Elterngeldberechtigten insgesamt günstiger ist, erfolgt nur bei einem tatsächlichen Wechsel zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Der Ablauf der Fristen aus § 7 Abs. 2 BEEG steht einer Anspruchsoptimierung, wie sie § 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG ermöglicht, entgegen.[1]

[1] LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2022, L 11 EG 1334/21.

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