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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 11.10.2022 - L 11 EG 1334/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeldberechnung. höheres Elterngeld bei rechtzeitigem Elterngeldwechsel vor zeitversetzter Aufnahme einer Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum. geringfügige Einkünfte durch durchgängige Sachbezüge. Prämien zu einem Fahrrad-Leasing. Beiträge zur Unfallversicherung. generelle Erstreckung der Durchschnittsberechnung auf alle Monate mit geldwerten Vorteilen. getrennte Durchschnittsberechnung nur bei Wechsel zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus. zeitliche Begrenzung eines rückwirkenden Elterngeldwechsels. Rückforderung zu viel gezahlten Elterngelds. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Benennung der falschen Rechtsgrundlage durch die Behörde im Bescheid. unschädlicher Begründungsfehler

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt eine Person, der nicht nur vorläufig, sondern endgültig Elterngeld bewilligt wurde, während des Bezugs von Elterngeld eine Teilerwerbstätigkeit auf, liegt darin eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs 1 SGB X. Bei der Berechnung des Einkommens werden Prämienzahlungen (hier: geldwerte Vorteile), die als laufender Arbeitslohn versteuert werden, anspruchsmindernd berücksichtigt. Bei der danach gebotenen Durchschnittsberechnung sind auch die Monate der Prämienzahlung vor Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit einzubeziehen. Die Bewilligung von Elterngeld kann in einem solchen Fall nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X auch für die Zeit vor Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit (ganz oder teilweise) aufgehoben werden.

 

Orientierungssatz

1. Die Einbeziehung aller Monate mit geringfügigen Einkünften in Form von (weiter gewährten) geldwerten Vorteilen (hier: Prämien zu einem Fahrrad-Leasing iHv 27 Euro sowie zu einer Unfallversicherung iHv 1,96 Euro) im Rahmen der Berechnung des durchschnittlichen Bezugseinkommens begründet keine besondere Härte.

2. Ei...

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