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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen

Dr. Andreas Imping
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1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Für ein Unternehmen spielt die fachliche Qualifikation seiner Mitarbeiter ein entscheidendes Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer ist sie Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Aufstieg.[1] Dementsprechend erlangt das Thema Berufsbildung zunehmend an Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 ist demzufolge im Zuge der Reform des BetrVG 2001 durch die Neuregelung eines weiteren Mitbestimmungsrechts in § 97 Abs. 2 aufgewertet worden.[2] Die betriebliche (Fort-)Bildung ist von der Berufsausbildung i.S.d. § 1 BBiG zu unterscheiden, welche sich in der Regel unmittelbar an die Vollschulzeitpflicht anschließt. Gleichwohl gehört die Berufsausbildung nach dem BBiG auch zur Berufsbildung gemäß §§ 96 – 98 BetrVG. Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes ist für die betriebliche Mitbestimmung ohne Auswirkung geblieben.[3]

 

Rz. 2

§ 98 BetrVG räumt dem Betriebsrat mehrere Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen im Betrieb ein. Diese Rechte sind teilweise über die Einigungsstelle (§ 98 Abs. 1, 3 BetrVG), teilweise über das Arbeitsgericht durchsetzbar (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Die Entscheidung, ob überhaupt eine Berufsbildungsmaßnahme durchgeführt wird und wie hoch die Gesamtteilnehmerzahl ist, trifft aber der Arbeitgeber – mit Ausnahme des in § 97 Abs. 2 BetrVG geregelten Sonderfalls – allein und frei von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

 

Rz. 3

Das Mitbestimmungsrecht besteht allein für Berufsbildungsmaßnahmen, die auf Arbeitnehmer gerichtet sind. Fortbildungskurse für leitende Angestellte werden davon nicht erfasst. Entsprechendes gilt für Individualansprüche des Arbeitnehmers auf Freistellung nach den auf Länderebene geltenden Gesetzen über Bildungsurlaub. Insoweit besteht für den...

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