1 Vorbemerkungen

 

Rz. 1

Für ein Unternehmen spielt die fachliche Qualifikation seiner Mitarbeiter ein entscheidendes Kriterium der eigenen Wettbewerbsfähigkeit. Für den Arbeitnehmer ist sie Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Aufstieg[1]. Dementsprechend erlangt das Thema Berufsbildung zunehmend an Bedeutung. Das Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 ist demzufolge im Zuge der Reform des BetrVG durch die Neuregelung eines weiteren Mitbestimmungsrechts in § 97 Abs. 1 aufgewertet worden[2]. Die betriebliche (Fort-)Bildung ist von der Berufsausbildung i. S. d. § 1 BBiG zu unterscheiden, welche sich in der Regel unmittelbar an die Vollschulzeitpflicht anschließt. Gleichwohl gehört die Berufsausbildung nach dem BBiG auch zur Berufsbildung gemäß §§ 96 – 98 BetrVG. Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes ist für die betriebliche Mitbestimmung ohne Auswirkung geblieben[3].

 

Rz. 2

§ 98 BetrVG räumt dem Betriebsrat mehrere Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung berufsbildender Maßnahmen im Betrieb ein. Diese Rechte sind teilweise über die Einigungsstelle (§ 98 Abs. 1, 3 BetrVG), teilweise über das Arbeitsgericht durchsetzbar (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Die Entscheidung, ob überhaupt eine Berufsbildungsmaßnahme durchgeführt wird und wie hoch die Gesamtteilnehmerzahl ist, trifft aber der Arbeitgeber – mit Ausnahme des in § 97 Abs. 2 BetrVG geregelten Sonderfalls – allein und frei von der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

 

Rz. 3

Das Mitbestimmungsrecht besteht allein für Berufsbildungsmaßnahmen, die auf Arbeitnehmer gerichtet sind. Fortbildungskurse für leitende Angestellte werden davon nicht erfasst. Entsprechendes gilt für Individualansprüche des Arbeitnehmers auf Freistellung nach den auf Länderebene geltenden Gesetzen über Bildungsurlaub. Insoweit besteht für den Arbeitgeber keine Auswahlmöglichkeit, die der Betriebsrat im Interesse der Chancengleichheit aller Arbeitnehmer beeinflussen könnte.

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 49.
[2] Fitting, Rz. 1.
[3] Vgl. hierzu Natzel, DB 2005, 610 ff.; Opolony, BB 2005, 1050 ff.

2 Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung

 

Rz. 4

Der Betriebsrat hat bei der Durchführung aller Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung ein echtes Mitbestimmungsrecht. Hiervon eingeschlossen ist auch die Vermittlung sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten[1]. Betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen sind solche, bei denen der Arbeitgeber als Träger oder Veranstalter entscheidenden Einfluss auf Inhalt und Organisation hat und die Veranstaltung – zumindest auch – für seine Arbeitnehmer durchführt (BAG, Beschluss v. 4.12.1990, 1 ABR 10/90[2]). Die nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitbestimmte Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen betrifft die Ausgestaltung von generell-abstrakten Maßnahmen hinsichtlich Zeit, Inhalt, Umfang und Methode der Vermittlung von Kenntnissen; sie besteht aber nicht bei jeder konkreten Einzelmaßnahme (LAG Hamburg, Beschluss v. 10.1.2007, TaBV 3/05[3]). Bei der Übertragung von Zusatzaufgaben an Verkaufspersonal einer Einzelhandelsfiliale handelt es sich nicht um mitbestimmte Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, wenn nicht in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse vermittelt werden, sondern lediglich im täglichen Ablauf bei Bedarf zusätzliche Funktionen von einzelnen Mitarbeitern übernommen werden und diese insoweit unterrichtet werden[4]. Ebensowenig stellt ein „Teamevent“ ohne systematische oder didaktische Vermittlung eines Lernzieles eine Bildungsmaßnahme dar[5]. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich ebenfalls nicht um eine "betriebliche" Berufsbildungsmaßnahme[6]. Eine individuelle Coachingmaßnahme in Form des Mithörens von Kundentelefonaten eines Mitarbeiters durch einen Trainer (Side-by-side-Coaching) ist nicht als betriebliche Bildungsmaßnahme anzusehen. Sie ist daher mitbestimmungsfrei und eine Einigungsstelle ist nicht zuständig[7].

 

Rz. 5

Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG), der Fortbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) und der Umschulung (§ 1 Abs. 4 BBiG) auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch die Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Voraussetzung ist ferner, dass die Maßnahmen unter didaktischen Gesichtspunkten gestaltet und auf die Erreichung eines bestimmten Lernziels gerichtet sind. Hierzu zählen z. B. auch Veranstaltungen, die dem Arbeitnehmer Fähigkeiten vermitteln sollen, welche ihm erst die Erfüllung der ihm abverlangten beruflichen Tätigkeiten ermöglicht (z. B. Teilnahme an einem PC-Grundlagenkurs). Nicht von dem Begriff der Bildungsmaßnahme erfasst und daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen sind jedoch einerseits die Einweisung des – über die zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bereits verfügenden – Arbeitnehmers auf seinem Arbeitsplatz (z. B. U...

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