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Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. In der Vergangenheit war streitig, wie mit Leiharbeitnehmern zu verfahren ist. Mittlerweile hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei Zahl- und Schwellenwerten auch im Betrieb des Entleihers mitzuberücksichtigen sind, selbst, wenn sie nach wie vor formal nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes einzustufen sind. Mit Blick auf Leiharbeitnehmer ist noch Folgendes zu beachten: nach der Regelung in § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf der Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. Wird diese Überlassungshöchstdauer überschritten, ohne dass dies ausnahmsweise nach den gesetzlichen Regelungen zulässig ist, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich erklärt, an diesem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten zu wollen (sog. Festhaltenserklärung). Der Leiharbeitnehmer wird, wenn er keine wirksame Festhaltenserklärung abgibt, zum Arbeitnehmer des Entleihers. Als solcher ist er dann bereits nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt im Betrieb des Entleihers, der Rückgriff auf die Sonderregelung in § 7 Satz 2 BetrVG ist nicht mehr erforderlich.
Abgesehen vom Sonderfall der Leiharbeitnehmer gilt: Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BetrVG. Danach handelt es sich um die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten ferner gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.