1 Arbeitgebereigenschaft der Tauschring-Organisation

Für die Prüfung der steuerlichen Pflichten ist nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu entscheiden, ob eine Eigenschaft als Arbeitgeber vorliegt, und ob in dieser Eigenschaft Personen als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen des Vereins zu der Person zu prüfen, die ihm ihre Arbeitskraft schuldet. Auch Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und nichtrechtsfähige Vereine können Arbeitgeber sein. Dabei muss das steuerliche Ergebnis nicht stets mit dem Arbeitgeberbegriff des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts übereinstimmen. Bei Personenvereinigungen und nichtrechtsfähigen Vereinen ist zu beachten, dass der Arbeitgeber und derjenige, der den Lohn auszahlt, u. U. verschiedene Personen sein können.

Wertgutschriften sind Sachbezüge

Wird der Arbeitslohn für die erbrachte Arbeitsleistung in Form von Verrechnungseinheiten der Tauschbörse (vereinseigene "Währung") oder als Sach- bzw. Warenwert gutgeschrieben, sind diese Wertgutschriften und Güter nach den Regeln des § 8 EStG zu bewerten.[1]

[1]

S. Sachbezüge.

2 Arbeitgebereigenschaft eines Vereinsmitglieds

Ein Mitglied des Tauschringes kann selbst als Arbeitgeber auftreten, wenn es Personen mit der Erledigung von Arbeiten beauftragt und dafür ein Leistungsaustausch in Bargeld oder Sachwerten vorgenommen wird. Eine Arbeitgebereigenschaft liegt regelmäßig vor, wenn

  • ohnehin, z. B. im Betrieb, beschäftigte Arbeitnehmer für eine im Tauschring "eingekaufte" Tätigkeit entgeltlich bzw. gegen eine Zuwendung oder Gutschrift eingesetzt werden oder
  • über den Tauschring Aushilfen angeworben werden, die im Betrieb als Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Arbeitgeber kann auch sein, wer über einen Tauschring Personen anwirbt, die über einen längeren Zeitraum Arbeiten mit einem nicht zu vernachlässigenden Marktwert verrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese angeworbenen Personen durch ihre Tätigkeit den Lebensunterhalt bestreiten wollen.

 
Wichtig

Anrufungsauskunft einholen

In Zweifelsfragen sollte für eine bindende Klärung der lohnsteuerlichen Pflichten immer eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

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