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Tarifvertrag, Abschluss / 5 Bekanntgabe des Tarifvertrages

Dr. Roman Frik
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Wie andere staatliche Rechtsnormen sind auch Tarifverträge durch Bekanntmachung den Tarifunterworfenen zur Kenntnis zu bringen. Allerdings wird eine allgemeine öffentliche Bekanntmachung (wie etwa im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger) für den Abschluss von Tarifverträgen bzw. seinen Inhalt weder durch das TVG noch durch andere Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben.

Das TVG sieht eine Publizität der abgeschlossenen Tarifverträge durch ihre Registrierung in dem beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführten Tarifregister (§ 6 TVG) sowie durch Bekanntgabe im Betrieb durch den Arbeitgeber ( § 8 TVG) vor. Daneben verpflichtet § 16 Abs. 1 ArbZG den Arbeitgeber, neben dem Abdruck des ArbZG auch die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen i. S. d. §§ 7 Abs. 1–3, 12 ArbZG an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

 

Auffinden von Tarifverträgen

In der Praxis ist es oft extrem schwierig, die einschlägigen Tarifverträge einzusehen, wenn nicht über eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder in der Gewerkschaft ein entsprechender Anspruch besteht. Im Einzelfall sind die Tarifverträge im Internet veröffentlicht, wenn auch nicht im Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität besteht. Manchmal hilft ein Blick in die Bibliotheken der Arbeitsgerichte.

5.1 Tarifregister

Nach § 6 TVG i. V. m. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (TVG-DVO) wird zur Bekanntgabe von Tarifverträgen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie Beginn und Ende der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden. Das Tarifregister soll eine lückenlose Information über das Bestehen und den Geltungsbereich der abgeschlossenen Tarifverträge gewäh...

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