Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

[Vorspann]

Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2307) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der seit 23. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.

die am 28. Februar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Februar 1970 (BGBl. I S. 193),

2.

die am 23. Dezember 1988 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 11 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323).

§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Tarifausschuß

§ 1 [Errichtung]

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet den in § 5 des Tarifvertragsgesetzes[1] [Bis 30.06.2021: § 5 TVG] vorgesehenen Ausschuß (Tarifausschuß). 2Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder sowie mindestens je drei weitere als stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen dieser Organisationen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 2 [Verhandlungen und Beratungen]

 

(1) 1Die Verhandlungen und Beratungen des Tarifausschusses leitet ein Beauftragter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2Die Verhandlungen sind öffentlich, die Beratungen nicht öffentlich.

 

(2)[1] 1Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als anwesend.

Bis 30.06.2021:

(2) Der Tarifausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

[1] Abs. 2 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 3 [Beschlüsse]

 

(1) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses bedürfen der Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beauftragte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat kein Stimmrecht.

 

(2) 1Die Beschlüsse des Tarifausschusses sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern, die bei dem Beschluß mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so ist dies von dem lebensältesten Mitglied der Seite, der das verhinderte Mitglied angehört, unter dem Beschluß zu vermerken.

 

(3)[1] 1Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Telefonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses teil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem Wege in Textform im Rahmen der Beratung des Tarifausschusses. 2Das Mitglied bestätigt die Beschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung.

[1] Abs. 3 angefügt durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§§ 4 - 12 Zweiter Abschnitt Allgemeinverbindlicherklärung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit

§ 4 [Bekanntmachung; Fristbestimmung]

 

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. 2Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. 3Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.

 

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes[1] [Bis 30.06.2021: § 5 Abs. 1 TVG] offensichtlich nicht vorliegen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§ 5 [Abschrift des Tarifvertrages für die betroffenen Tarifpartner]

1Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung bekanntgemacht worden, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. 2Ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines Änderungstarifvertrages beantragt worden, so ist auch eine Abschrift des geänderten Tarifvertrages zu übersenden. 3Selbstkosten sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto.

§ 6 [Verhandlungen über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung]

 

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2[1] [Bis 30.06.2021: § 4 Abs. 1 Satz 2] ) liegen.

 

(2) Das Bundesministerium ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


TarifvertragsG, DV / § 6a
TarifvertragsG, DV / § 6a

  (1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller, der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer Personen an der Verhandlung mittels Video- oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren