Bei Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters liegt das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht vor. Daher scheidet in der Regel Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs aus.[1] Es sind die allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmer anzuwenden.

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