2.1 Wahlvoraussetzung
Ein Sprecherausschuss kann in allen Betrieben, in denen mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind, gewählt werden. Betriebe, in denen weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt werden, sind dem räumlich nächstgelegenen Betrieb mit wenigstens 10 leitenden Angestellten zuzurechnen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, die nur zusammen die Mindestzahl von 10 leitenden Angestellten erreichen, so kann nur ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden. In Unternehmen, die insgesamt weniger als 10 leitende Angestellte haben, kann kein Sprecherausschuss gewählt werden.
Nach § 1 Abs. 3 SprAuG finden Wahlen nur in Betrieben der Privatwirtschaft, nicht jedoch in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes statt.
2.2 Erstmalige und erneute Wahl
Soll in einem Betrieb erstmals ein Sprecherausschuss eingerichtet werden, muss zunächst auf einer Versammlung der leitenden Angestellten ein Wahlvorstand gewählt werden. Zu dieser Versammlung können 3 leitende Angestellte einladen. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob überhaupt und, wenn ja, auf welcher Ebene (Betriebs- oder Unternehmensebene) ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. Die geheime Abstimmung kann in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Wahlvorstand. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die vom Wahlvorstand zu führende Abstimmungsliste eingetragen sind. Die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Abstimmung und der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses sind in den §§ 27–33 WOSprAuG geregelt.
Ist darüber abzustimmen, ob im Betrieb ein Sprecherausschuss gewählt werden soll, so muss sich die Meh...