Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer sich selbst aktiv bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Das Gesetz fordert deshalb von einem Arbeitslosen, dass er im Rahmen seiner Eigenbemühungen alle zumutbaren Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzt.[1] Arbeitslose, die die konkret vereinbarte Eigenbemühungen (z. B. bestimmte Bewerbungsaktivitäten bis zu einem festgelegten Termin) nach Aufforderung der Agentur für Arbeit und entsprechender Rechtsfolgenbelehrung nicht oder nur in unzureichendem Umfang nachweisen, müssen mit dem Eintritt einer Sperrzeit rechnen.

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