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Sauer, SGB IX § 67 Berechnung des Regelentgelts / 2.4 Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld/Qualifizierungsgeld (Abs. 3)

Siegfried Wurm
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Rz. 43

Wenn Betriebe z. B. aus wirtschaftlichen Gründen oder im Baugewerbe wegen schlechtem Wetter die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anmelden, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld (§§ 95 bis 109 SGB III) oder Saison-Kurzarbeitergeld (§§ 101 und 133 SGB III).

Bei einem Arbeitsausfall wegen bedarfsgerechten bzw. strukturwandelbedingten Qualifizierungsmaßnahmen im Betrieb wird stattdessen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Qualifizierungsgeld gezahlt; tritt vor, während oder nach der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit ein, wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Übergangsgeld/Qualifizierungsgeld nach den gleichen Grundsätzen behandelt wie bei Bezug des Kurzarbeitergeldes.

Im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld/Saison-Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld einerseits und dem Anspruch auf Übergangsgeld anderseits ergeben sich folgende primäre Rechtswirkungen:

  • Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

    • richtet sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt nach der verkürzten Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EFZG). Solange ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG besteht, besteht auch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld etc.
    • für die Zeit nach dem Ende der Entgeltfortzahlung entfällt dagegen der Anspruch auf die Leistungen der BA, der durch das Übergangsgeld aufgefangen werden muss.
  • Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann wegen des Fehlens eines Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitszeit) sowieso kein Kurzarbeitergeld beansprucht werden. Deshalb ist in diesen Fällen § 67 Abs. 3 auch nicht anwendbar.

Aus diesem Grund bedurfte es (nur) bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einer speziellen Regelung in § 67 Abs. 3, um den Rehabilitanden infolge von Kurzarbeit etc. finanziell ...

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