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Schell, SGB IX § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen / 2.2 Unaufschiebbare oder zu Unrecht abgelehnte Leistung (Abs. 6)

Siegfried Wurm
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2.2.1 Unaufschiebbare Leistung

 

Rz. 32

Nach § 18 Abs. 6 ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung der selbst beschafften Teilhabeleistung verpflichtet, wenn er

  • eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Rz. 33) oder
  • eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Rz. 34).

In diesen Fällen liegt ein Systemversagen vor, weil die berechtigte Leistung nicht rechtzeitig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden kann.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 6 setzt voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Teilhabeleistungen gehört, welche von ihrer Art her vom Rehabilitationsträger als Sach- oder Dienstleistung (Naturalleistung) zu erbringen ist (vgl. auch BSG, Urteile v. 24.9.1996, 1 RK 33/95, v. 7.11.2006, B 1 KR 24/06 R, und v. 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R). Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nur, wenn zwischen dem die Haftung des Rehabilitationsträgers begründenden Umstand (z. B. rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Leistungsberechtigten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht.

2.2.2 Definition "unaufschiebbare Leistung"

 

Rz. 33

Wenn es dem Rehabilitanden aus medizinischen oder anderen Gründen entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war, vor der Beschaffung den Rehabilitationsträger einzuschalten, kann ein Kostenerstattungsanspruch mit dem "Unvermögen des Rehabilitationsträgers zur rechtzeitigen Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung" begründet werden (BSG, Beschluss v. 10.1.2005, B 1 KR 69/03 B).

Der Kostenerstattungsanspruch hängt nicht davon ab, dass dem Rehabilitationsträger für die fehlende Bereitstellung der Teilhabeleistung kein Verschulden trifft. Auch ist unbedeutend, ob der Rehabilitationsträger bereits die Leistung bewilligt hat, aber die Leistung wegen Wartezeiten noch nicht bereitstellen kann.

Bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit sind die indi...

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