0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde geändert durch:
das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Vorschriften v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) – Ergänzung in Abs. 1 Nr. 1 (anzuwenden ab 1.1.2003),
das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) – Benennung der Bundesagentur für Arbeit als der zuständigen Verwaltungsbehörde i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG in Abs. 3 (anzuwenden ab 1.1.2004),
das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23. 4.2004 (BGBl. I S. 606) – Richtigstellung der Verweisung in Abs. 1 Nr. 1, Erhöhung des Bußgeldrahmens in Abs. 2 (anzuwenden ab 1.5.2004).
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 156 zu § 238. In der ab 1.1.2018 geltenden Fassung ist der in § 156 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte Ordnungswidrigkeitentatbestand gestrichen, die Abs. 4 und 5 sind neu gefasst worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 156 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) zum 1.1.2024 ist der in Abs. 1 Nr. 1 aufgeführte Ordnungswidrigkeitentatbestand aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift benennt bußgeldbewehrte Tatbestände, die Höhe des Bußgeldes und bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
In Abs. 1 sind in einer abschließenden Aufzählung die Pflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen aufgeführt, die Nicht...