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Sauer, SGB III § 397 Automatisierter Datenabgleich / 2.2 Verarbeitung der Daten aus dem Datenabgleich

Franz-Josef Sauer
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Rz. 16

Abs. 3 Satz 1 greift alle Fälle auf, die in den Datenabgleich einbezogen wurden, ohne dass sich eine Überschneidung ergeben hat. Die abgeglichenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Dabei muss der Bundesagentur für Arbeit zugestanden werden, die abgeglichenen Daten noch solange "aufbewahren" zu dürfen, bis feststeht, dass die aus dem Datenabgleich resultierenden technischen Arbeitsschritte gelungen sind. In jedem Fall ist es der Bundesagentur für Arbeit verboten, die Daten (auch intern) weiterzugeben. Ebenso sind die ausgefilterten Überschneidungen unverzüglich zu löschen. Dieser Datenbestand wird den Agenturen für Arbeit von vornherein nicht zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass eine Beschäftigung nicht erfasst wurde, weil der Arbeitgeber sie noch nicht gemeldet hatte, ist darauf zu verweisen, dass die Daten später noch von mehreren Datenabgleichen erfasst werden können. Der frühere Abs. 2 Satz 1, der die Löschung anordnete, der aber durch Einfügung eines neuen Abs. 2 zum Abs. 3 Satz 1 geworden wäre, dessen Aufhebung zum 1.1.2023 aber angeordnet wurde, war nicht mehr erforderlich, weil sich durch eine andere Formulierung des früheren Abs. 2 Satz 2 a. F., der durch Einfügung eines neuen Abs. 2 zum Abs. 3 Satz 2 geworden wäre, nunmehr aber Abs. 3 geworden ist, keine andere Regelung ergibt.

Aus Art. 5 und Art. 17 der VO (EU) 2016/679 ergibt sich der Gesetzesbegründung zufolge die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) 2016/679), für unrichtige Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der VO (EU) 2016/679) sowie auf Verlangen der betroffenen Person (Art. 17 der VO (EU) 2016/679).

 

Rz. 17

Abs. 3 (bis 31.12.2022 Abs. 2 Satz 2) best...

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