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Sauer, SGB III § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit / 2.1 Nahtlosigkeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 fingiert Arbeitsfähigkeit und damit im Ergebnis Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Alle anderen Kriterien dieser Anspruchsvoraussetzung, also insbesondere der subjektive Teil, müssen erfüllt sein. Die Sperrwirkung der gesetzlichen Fiktion objektiver Verfügbarkeit und die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers zum gesundheitlichen Leistungsvermögen sind nicht für die Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit, nämlich der persönlichen Arbeitsbereitschaft, heranzuziehen (LSG Hamburg, Urteil v. 22.4.2010, L 5 AL 86/06). Das Vorliegen der subjektiven Verfügbarkeit ist angesichts der Konstruktion des Übergangs in eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung stets zweifelhaft. Es wird aber insbesondere hinzunehmen sein, dass der Arbeitslose keine Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit unternimmt. Er darf aber Eigenbemühungen nicht vorn herein generell verweigern. Da sich die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung allein bei der objektiven Verfügbarkeit entfaltet, muss die Agentur für Arbeit eine eigenständige Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit vornehmen, wenn die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen hinter seinem objektiven Leistungsvermögen zurückbleibt (insbesondere hinsichtlich der Zahl der noch leistbaren Arbeitsstunden (LSG Hamburg, a. a. O.). Subjektive Verfügbarkeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose allein die Wiederaufnahme des bestehenden Arbeitsverhältnisses beabsichtigt und nicht bereit ist, sich in eine andere leidensgerechte Beschäftigung vermitteln zu lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AL 9/15). Im Ergebnis muss sich die subjektive Verfügbarkeit mit dem objektiven Restleistungsvermögen decken. Darüber hinaus muss auch der Pflicht zur Arbeitslosmeldung Genüge getan w...

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