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Saison-Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen und Erläuterungen / 3 Erheblicher Arbeitsausfall

Kai Nehring
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Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er

  • auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • vorübergehend und
  • nicht vermeidbar ist.

Die Definition des erheblichen Arbeitsausfalls für das Saison-Kurzarbeitergeld entspricht dabei nur teilweise der vergleichbaren Voraussetzung des allgemeinen Kurzarbeitergeldes. Im Unterschied zum allgemeinen Kurzarbeitergeld

  • erstreckt sich das Saison-Kurzarbeitergeld auch auf Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten Gründen,
  • besteht ein Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld auch dann, wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist,
  • verzichtet das Saison-Kurzarbeitergeld generell auf die sog. Mindesterfordernisse zur Zahl der betroffenen Arbeitnehmer (1/3) und zum Entgeltausfall (mehr als 10 %).

3.1 Gründe für den Arbeitsausfall

Für die Prüfung der Frage, ob ein Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses vorliegt, gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend.[1] Im Folgenden werden deshalb lediglich die Voraussetzungen des witterungsbedingten Arbeitsausfalls erläutert. Ein solcher Arbeitsausfall liegt vor, wenn

  • er ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht ist und
  • an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt.

Zwingende Witterungsgründe sind gegeben, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten auf der Baustelle technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Diese gesetzliche Auflistung ist jedoch nicht abschließend. So können z. B. auch Hagel, Sturm oder Nebel je nach konkreter Tätigkeit hinderlich für den Fortgang...

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