Überblick

Die Revision gegen ein Endurteil des LAG findet vor dem BAG statt, allerdings nur, wenn sie in dem Urteil des LAG oder durch Beschluss des BAG auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin, zugelassen worden ist.[1]

Ohne eine solche Zulassung ist es nicht möglich, eine Entscheidung des LAG vom BAG überprüfen zu lassen.

Gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr kann der Schriftverkehr mit dem BAG in elektronischer Form abgewickelt werden. Für alle Verfahren vor dem BAG gilt, dass vorbereitende Schriftsätze und Anlagen, Anträge der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter elektronisch beim elektronischen Gerichtspostfach des BAG eingereicht werden können. Schriftsätze sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen, um die Originalität zu gewährleisten. Erforderlich ist entsprechende Zugangs- und Übertragungssoftware.[2] Daneben kann das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) genutzt werden. Seit dem 1.1.2022 ist die aktive Nutzung des beA verpflichtend.

Elektronische Dokumente sind in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln.[3]

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