Sachverhalt

Arbeitnehmer A ist Saisonarbeitnehmer und erhält einen Bruttolohn von 12 EUR pro Stunde. Von seinem Arbeitgeber erhält er als weitere Leistungen für seine Arbeit Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie eine Unterkunft.

Ergebnis

Auf den Mindestlohnanspruch dürfen neben dem Arbeitslohn in Geld ausschließlich bei Saisonarbeitern Sachleistungen des Arbeitgebers angerechnet werden. Dabei darf der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden und die Anrechnung der Sachleistungen die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (entsprechend § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO i. V. m. § 394 BGB (Pfändungsfreigrenze)). Es wird der für eine ledige, nicht unterhaltspflichtige Person maßgebliche Betrag zugrunde gelegt. Unterkunft und Verpflegung sind mit den Werten nach § 2 SvEV zu berücksichtigen.

Ob ein Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Sachleistungen seinen Mindestlohn erhält, ist in jedem Einzelfall unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze zu prüfen.

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