1 Befristete Entsendung in die USA

 

Sachverhalt

Herr O ist in Deutschland in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Kranken- und Pflegeversicherung hat er privat abgesichert. Sein Arbeitgeber entsendet Herrn O für den Zeitraum von 12 Monaten in die USA. Das Gehalt wird vom deutschen Arbeitgeber bezahlt.

Welche Rechtsgrundlage trifft zu und wer bescheinigt dies?

Ergebnis

Es handelt sich um eine befristete Entsendung. Die Voraussetzungen des deutsch-amerikanischen Abkommens sind erfüllt. Der zuständige deutsche Versicherungsträger (hier die Rentenversicherung, weil keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht) stellt die Bescheinigung D/USA 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der deutsche Arbeitgeber, das andere Exemplar wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

2 Zeitlich befristete Entsendung nach Shanghai und Hongkong

 

Sachverhalt

Herr P wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsendet ihn in der Zeit vom 10.6.2024 bis 9.7.2024 nach Shanghai und in der Zeit vom 25.10.2024 bis 18.11.2024 nach Hongkong. Während der beiden Entsendungen zahlt der deutsche Arbeitgeber das Gehalt.

Wie wird die Entsendung für die jeweiligen Versicherungszweige beurteilt?

Ergebnis

In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für die Ausstrahlung erfüllt. Für die Zeit vom 10.6.2024 bis 9.7.2024 gelten die deutschen Vorschriften zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des deutsch-chinesischen Sozialversicherungsabkommens fort. Hierfür stellt die zuständige deutsche Krankenkasse die Bescheinigung VRC/D 101 aus. Für die Zeit vom 25.10.2024 bis 18.11.2024 kann das Abkommen nicht angewandt werden, weil das deutsch-chinesische Abkommen nicht für die Sonderverwaltungsgebiete Hongkong und Macao gilt. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in dieser Zeit im Rahmen der Ausstrahlung bestehen. In der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung besteht die Versicherung in beiden Entsendezeiträumen ausschließlich aufgrund der Ausstrahlungsregelung fort. Ggf. sind zusätzlich die chinesischen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zu beachten.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

3 Befristete Entsendung nach Marokko

 

Sachverhalt

Herr Q ist deutscher Staatsbürger und wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber entsandte ihn für die Zeit vom 1.2.2021 bis 31.1.2024 nach Marokko. Die Entsendung soll nun über den 31.1.2024 hinaus bis zum 31.12.2024 verlängert werden. Das Gehalt wird während der gesamten Zeit vom deutschen Arbeitgeber bezahlt.

Besteht für die genannten Zeiträume der deutsche Versicherungsschutz fort?

Ergebnis

Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung ist nach dem deutsch-marokkanischen Abkommen auf max. 36 Monate begrenzt. Die längst mögliche Dauer der Entsendung ist somit am 31.1.2024 erreicht.

Allerdings sieht das Abkommen die Möglichkeit der Verlängerung der Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften bei Entsendung um max. weitere 36 Monate vor, wenn die zuständigen Stellen der beiden Staaten damit einverstanden sind.

Für die Zeit vom 1.2.2021 bis 31.1.2024 stellt der zuständige deutsche Träger die Bescheinigung MA/D 101 aus. Für die Zeit vom 1.2.2024 bis 31.12.2024 stellen Herr Q und sein Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag auf Verlängerung beim GKV-Spitzenverband, DVKA. Stimmen der GKV-Spitzenverband, DVKA, und die zuständige marokkanische Stelle dem Antrag zu, dann erhält der Arbeitgeber von Herrn Q einen entsprechenden Bescheid von der DVKA.

Diesen Bescheid legt er der zuständigen deutschen Krankenkasse vor, die dann eine Bescheinigung MA/D 101 für die Zeit vom 1.2.2024 bis zum 31.12.2024 ausstellt. In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherung im Rahmen der Ausstrahlung bestehen, da dieser Versicherungszweig nicht vom Abkommen erfasst wird.

Hinweis

Die Regelungen in den einzelnen Abkommensstaaten sind sehr unterschiedlich. Die Übertragung auf ein anderes Land ist deshalb nicht möglich.

4 Verlängerung einer Entsendung in die USA

 

Sachverhalt

Frau R wird in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist jedoch privat kranken- und pflegeversichert. Frau R wurde von ihrem Arbeitgeber zunächst für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2024 in die USA entsandt. Kurz vor Ablauf des Entsendezeitraums stellt sich heraus, dass die Auslandsbeschäftigung über den 31.12.2024 hinaus noch bis zum 31.12.2025 andauern soll. Ab dem 1.1.2025 bezahlt die amerikanische Tochterfirma das Gehalt.

Wie werden die beiden Zeiträume bewertet?

Ergebnis

Das deutsch-amerikanische Abkommen ist in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2024 anwendbar. Die zuständige deutsche Krankenkasse stellt für diesen Zeitraum die Bescheinigung D/USA 101 zweifach aus. Ein Exemplar erhält der Arbeitgeber, das andere wird direkt an die zuständige amerikanische Stelle geschickt. In der Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- und Unfallve...

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