Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber zum 1.4.2026 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 59.500 EUR zur privaten Nutzung. Sie darf das Auto privat sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung: 10 km) nutzen.
Wie errechnet sich der geldwerte Vorteil?
Ergebnis
Da der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 EUR beträgt, darf er für die Bemessungsgrundlage mit 1/4 angesetzt werden. Der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung ergibt sich aus
- der privaten Nutzung (Viertelung des Bruttolistenpreises bei 1-%-Methode),
- den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
| Bruttolistenpreis |
59.500 EUR |
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| Davon 25 % |
14.875 EUR |
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| Auf volle 100 EUR abzurunden (= Bemessungsgrundlage) |
14.800 EUR |
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| Davon 1 % |
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148,00 EUR |
| Zzgl. 0,03 % v. 14.800 EUR x 10 km |
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+ 44,40 EUR |
| Geldwerter Vorteil gesamt |
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192,40 EUR |
Abwandlung
Die Arbeitnehmerin hat sich für das Performance-Modell mit einem Bruttolistenpreis von 71.990 EUR entschieden, die Anschaffung erfolgte vor dem 30.6.2025.
In diesem Fall sind die Voraussetzung für den 25-%-Ansatz nicht erfüllt, da der Bruttolistenpreis für Anschaffungen erst nach dem 30.6.2025 auf 100.000 EUR erhöht wurde. Stattdessen darf der Bruttolistenpreis für die Bemessungsgrundlage nur halbiert werden. Die Berechnung des geldwerten Vorteils ergibt sich wie folgt:
| Bruttolistenpreis |
71.990 EUR |
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| Davon 50 % |
35.995 EUR |
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| Auf voll 100 EUR abzurunden (= Bemessungsgrundlage) |
35.900 EUR |
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| Davon 1 % |
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359,00 EUR |
| Zzgl. 0,03 % v. 35.900 EUR x 10 km |
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+ 107,70 EUR |
| Geldwerter Vorteil gesamt |
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466,70 EUR |