1 Überblick
Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt | |||
---|---|---|---|
↓ | |||
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt | |||
ABER | |||
Auslandsaufenthalt | |||
↓ | ↓ | ||
1. | bis zu 6 Wochen:
|
1. | in EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten:
|
2. | mehr als 6 Wochen:
|
2. | in EWR-Staaten, Dänemark oder Schweiz:
|
3. | außerhalb der EU-/EWR-Staaten bzw. außerhalb der Schweiz (z. B. Türkei, Tunesien):
|
Tab. 1: Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt
Zu den EU-Staaten zählen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu den EWR-Staaten zählen Island, Liechtenstein und Norwegen.
2 Ruhen der Leistungsansprüche
Die Pflegeleistungen ruhen grundsätzlich während einem Auslandsaufenthalt.
3 Vorübergehender Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen
Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter zu gewähren.
Die Pflegesachleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet.
Auslandsaufenthalt auf Dauer
Die Pflegeleistungen ruhen bei einem Auslandsaufenthalt auf Dauer.
Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) ist aufgrund des Rentenbezugs in Deutschland kranken- und pflegeversichert. Er verbringt jeweils den deutschen Winter (1.11. bis 31.3. des Folgejahres) in der Türkei.
Das Pflegegeld wird vom 1.11. bis 12.12. sowie vom 1.1. bis 11.2. weitergezahlt. Die restlichen Zeiten ruhen die Pflegeleistungen.
4 Vorübergehender Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Wochen/Leistungen bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Es besteht neben dem Anspruch auf Pflegeleistungen von bis zu 6 Wochen[1] ein weiterer Anspruch bei Aufenthalten in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz.
S. Abschn. 2.
4.1 Auslandsaufenthalt in der EU/im EWR-Ausland/in der Schweiz
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung und deshalb ins EU/EWR-Ausland oder Schweiz exportfähig. Der Pflegebedürftige
- hält sich vorübergehend oder auf Dauer in einem EU-Staat auf und
- hat im Wohnstaat Anspruch auf Pflegesachleistungen,
so ist das Pflegegeld um den Betrag der Sachleistungen des Wohnstaates zu mindern.
Staatsangehörigkeit des Versicherten
Diese Regelungen gelten in EU-Staaten – mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten. In den EWR-Staaten, der Schweiz und Dänemark gilt diese Regelung nur für Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose.
Auslandsaufenthalt in der EU
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 2) ist bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert und wohnt in den Niederlanden. Sie erhält von der niederländischen Krankenversicherung Sachleistungen.
Das Pflegegeld in Höhe von 316 EUR wird um die in Anspruch genommene Sachleistung gemindert.
Pflegebedürftige, die
- sich in einem EWR-Staat, der Schweiz oder Dänemark aufhalten und
- nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlose sind
müssen sich für die Inanspruchnahme der Pflegesachleistung des Wohnstaates oder den Export des Pflegegeldes entscheiden.[1]
Auslandsaufenthalt in einem EWR-Staat
Eine Pflegebedürftige (Pflegegrad 3) ist türkische Staatsangehörige und bei einer Pflegekasse in Deutschland versichert. Sie wohnt in Dänemark. Sie entscheidet sich für den Export des Pflegegeldes und erhält weiterhin Pflegegeld in Höhe von 545 EUR monatlich.
4.2 Auslandsaufenthalt außerhalb der EWR-Staaten/Schweiz (Abkommens-/Nichtvertragsstaaten)
Pflegebedürftige, deren Wohnort bzw. gewöhnlicher Aufenthalt sich in einem Abkommens-[1] bzw. Nichtvertragsstaat befindet, haben bei einem dauernden Aufenthalt keinen Anspruch auf Pflegeleistungen.
Ende der Mitgliedschaft zur sozialen Pflegeversicherung
Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist bei Verlegung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Abkommensstaat ebenfalls zu beenden. Die Mitgliedschaft endet
- bei Doppelrentner mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung oder
- mit dem Zeitpun...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen