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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 7.2 Das Pfändungsschutzkonto

Dr. Manuel Schütt
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7.2.1 Pfändungsschutz durch das P-Konto

Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009[1] wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 jedem Inhaber eines Girokontos das Recht eingeräumt, von seiner Bank einen automatischen Pfändungsschutz – ein sog. "P-Konto" einrichten zu lassen. Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Ähnlich der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung ist das (umstrittene) gesetzgeberische Anliegen durch die vermutete Motivation des Schuldners, aktiv den Abbau seiner Schulden voranzutreiben, auch das Gläubigerinteresse. Schließlich profitieren Banken und Sparkassen von der Neuregelung, da die Verwaltung von Kontopfändungen beim P-Konto weniger aufwendig und bürokratisch als bisher vonstatten geht. Seit dem 1.12.2021 wird das P-Konto weiterhin in § 850k ZPO sowie zusätzlich in den §§ 850l, 899 ff. ZPO geregelt.[2]. Die getroffenen Bestimmungen wirken oftmals zugunsten des Schuldners und dienen der Verbesserung des Schuldnerschutzes im Pfändungsverfahren. So wird zukünftig nicht mehr vom Girokonto, sondern vom Zahlkonto gesprochen und es gibt die Möglichkeit, nichtverbrauchtes Guthaben anzusparen, um so etwa Miete und Versicherungen weiter bezahlen zu können.[3]

[1] Bundesgesetzblatt v. 10.7.2009 (BGBl I S. 1707–2009, Teil I Nr. 39).
[2] BGBl v. 22.11.2020 S. 2466.
[3] Im Einzelnen Kraft/Tkotsch, DGVZ 2020, S. 109.

7.2.2 Umwandlung vom Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto

Rechtstechnisch wird mit dem "P-Konto" kein neues, gesondertes Konto eingerichtet; vielmehr besteht ein Anspruch des Inhabers eines bestehenden Girokontos gegenüber seiner Bank oder Sparkasse auf "Umwandlung" seines Kontos in ein Pfändungsschutz-Konto. Voraussetzung ist ein bestehendes Girokonto.[1] Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nach vertraglicher Vereinbarung eingericht...

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