Zusammenfassung

 
Begriff

Bei Pensionären handelt es sich um Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand, die eine Pension beziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Besteuerung der Ruhegehälter der Pensionäre erfolgt nach § 19 Abs. 2 EStG. Die Regelungen zur (höheren) Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge sind verfassungsgemäß, vgl. BFH, Urteil v. 7.2.2013, VI R 83/10, BStBl 2013 II S. 573 und BFH, Beschluss v. 16.9.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014 S. 37: Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Pensionären in der Krankenversicherung ist in § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 SGB V geregelt; die Rentenversicherungsfreiheit dieses Personenkreises, der eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht, findet sich in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Auf die Rentenversicherungsfreiheit kann dieser Personenkreis seit 1.1.2017 nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten. In der Arbeitslosenversicherung führt der Bezug einer Versorgung (Ruhegehalt) für beschäftigte Pensionäre generell nicht zur Versicherungsfreiheit. Hier kann Versicherungsfreiheit nach den allgemeinen Regelungen des SGB III eintreten, z. B. nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aufgrund des Lebensalters.

Lohnsteuer

1 Lohnsteuerabzug bei Pensionen

Pensionen (Ruhegehälter), die an Pensionäre gezahlt werden, beruhen meist auf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers. Sie werden damit aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Entgelt für die frühere Dienstleistung gezahlt. Solche Zahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es kann sich dabei um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG handeln[1], bei denen der Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist. Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist[2], insbesondere bezüglich der Höhe der bei den Versorgungsbezügen zu berücksichtigenden Freibeträge.

Teilnahme am ELStAM-Verfahren

Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Pensionärs beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen[3] und in das Lohnkonto übernehmen.[4] Hierfür benötigt der Arbeitgeber einmalig das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer[5] des Zahlungsempfängers.

Kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Steuerklasse VI

Wird ein Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI versteuert, ist kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen.[6] Dies betrifft in der Praxis meist die Pensionäre, die während des Ruhestands nebenher noch eine aktive Tätigkeit ausüben.

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag kommt für Pensionäre bezüglich der Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG nicht in Betracht.[7]

2 Bezug gesetzlicher Altersrente

Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.[1]

Besteuerung mit Ertragsanteil

Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals eine solche Rente bezogen haben, unterliegen die Rentenbezüge mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung.[2] Bei den Steuerpflichtigen, die in den Jahren 2006 bis 2020 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil von 50 % für den jeweiligen Jahrgang um 2 % und von 2021 bis 2040 um 1 % (Kohortenbesteuerung).

Wer 2022 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 82 % für die gesamte Bezugszeit der Rente (ab VZ 2021: 81 %). Dies erfolgt dadurch, dass für die Rentenbezüge nach Maßgabe des Besteuerungsanteils ein Freibetrag ermittelt wird, der sich grundsätzlich in den Folgejahren nicht verändert. Hierdurch werden etwaige Rentenerhöhungen in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen.

 
Praxis-Tipp

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