Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in den Niederlanden aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Niederlande besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in den Niederlanden gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in den Niederlanden insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in den Niederlanden ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in den Niederlanden hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht. Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge