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DBA Niederlande [Fassung ab 1.12.2015] / Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

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(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus den Niederlanden ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

 

b)

Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die niederländische Steuer angerechnet, die nach niederländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

aa)

Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 (Veräußerungsgewinne) in den Niederlanden besteuert werden können;

cc)

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

dd)

Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 16 (Künstler und Sportler) besteuert werden können;

ee)

Einkünfte, die in den Niederlanden nach Artikel 17 Absätze 2 bis 4 (Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen) besteuert werden können.

 

c)

Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bund...

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