1 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmerinnen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben[1], und deren Einkommen das Mutterschaftsgeld übersteigt (das dürfte nahezu immer der Fall sein), haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[2] Es soll vermieden werden, dass die Frau wegen ansonsten drohender finanzieller Einbußen weiterarbeitet. Der Anspruch auf den Zuschuss ist arbeitsrechtlicher Natur[3], für Streitigkeiten ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Damit besteht der Anspruch nur, solange auch ein Arbeitsverhältnis besteht. Gleichgestellt sind die in Heimarbeit Beschäftigten.[4] Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf einen Nachweis, dass der Mutterschaftsgeldanspruch besteht. Dies wird regelmäßig eine diesbezügliche Bescheinigung der Krankenkasse sein.

Unerheblich für den Anspruch auf den Zuschuss ist, ob das Mutterschaftsgeld tatsächlich gezahlt wird[5], insbesondere auch, ob die Zahlung bei anderen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen wegen Erreichens des Höchstbetrages von 210 EUR eingestellt wurde. Der Arbeitgeber braucht auch nicht zu prüfen, in welcher Höhe Mutterschaftsgeld gezahlt wird; das Gesetz geht stets von einer Höhe von 13 EUR täglich aus.

Der Anspruch besteht nicht, wenn die Arbeitnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG auf eigenen Wunsch weiterarbeitet und gleiches Entgelt erhält wie vor Eintritt des Mutterschutzes. Bei niedrigerem Entgelt erhält die Arbeitnehmerin den Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt (oder mindestens 13 EUR) und das um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beläuft sich auf die Differenz zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.

Arbeitnehmerinnen können ihre bereits angemeldete Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vorzeitig und ohne Zustimmung des Arbeitgebers gemäß § 16 Abs. 3 BEEG beenden.

Regelung zum Übergangsbereich

Bei der Berechnung

ist im Rahmen der Regelung zum Übergangsbereich vom tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt auszugehen.

Mutterschaftsgeld für das zweite Kind während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 MuSchG ausgeschlossen[6], die sich aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ergeben würden – so besteht kein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind während der Elternzeit.[7] Endet das Arbeitsverhältnis während der laufenden Mutterschutzfristen oder wird in dieser Phase ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet[8], übernimmt die Krankenkasse bzw. das Bundesversicherungsamt die Zahlung des Zuschusses.[9]

2 Berechnung des Entgelts

Die Berechnung geschieht wie folgt: Ermittlung des Referenzzeitraumes: Grundsätzlich sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde zu legen, bei wöchentlicher Abrechnung die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.[1] Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen wurde, bleiben außer Betracht; die entsprechenden Tage mindern den Referenzzeitraum, ggf. abgerechnetes vermindertes Entgelt ist beim Bruttoentgelt nicht zu berücksichtigen.[2] Bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit ist auf das vor Beginn der Elternzeit abgerechnete Entgelt abzustellen.[3] Auch bei mehrjährigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist auf den letzten, vor dem Ruhen abgerechneten Zeitraum abzustellen.[4]

Begann das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen und kommt es deshalb zu keiner Arbeitsaufnahme, ist das Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zugrunde zu legen.[5]

Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das gesamte Arbeitsentgelt, das für den Referenzzeitraum abgerechnet wurde, einschließlich geldwerter Sachleistungen, vermögenswirksamer Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie nicht nur vorübergehende Verdiensterhöhungen, die während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG wirksam werden.[6] Dauerhafte Verdienstkürzungen, die nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen, sind zu berücksichtigen. Arbeitsentgelt bei mehreren Arbeitgebern ist gemäß § 20 Abs. 2 MuSchG zu addieren; jeder Arbeitgeber hat den auf ihn in Relation der jeweils ermittelten Nettoentgelte entfallenden Teil des Zuschusses zu zahlen. Auch be...

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