Kathrin Witzmann
, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Das maßgebliche Kriterium, ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich eine Alternative zur geringfügig entlohnten Beschäftigung darstellt, ist das Vorhandensein weiterer einkommensteuerpflichtiger oder unter Progressionsvorbehalt stehender Einkünfte. Ob sich ein Wechsel vom Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Übergangsbereich für den Beschäftigten lohnt, hängt also einzig und allein von dessen Status ab. Dies sollte vorab erörtert werden. Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung fällt keine individuelle Lohnsteuer an, wenn der Arbeitgeber die 2 %-ige Pauschsteuer abführt. Dieses "Sorglospaket" gibt es bei Beschäftigungen im Übergangsbereich nicht.
5.1 Übergangsbereich/Auswirkung auf die Lohnsteuer
Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich nach den ELStAM des Arbeitnehmers. Im Regelfall fällt in den Steuerklassen I bis IV für das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich im Jahr 2026 bis zu einem Monatsverdienst von ca. 1.350 EUR keine und darüber hinaus nur wenig Lohnsteuer an. Je nachdem, welche weiteren Einkünfte vorhanden sind, können die zusätzlichen Einkünfte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich durch die Zusammenrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften in einem solchen Maße der Steuerprogression unterliegen, dass diese Beschäftigungsform wegen des sich daraus ergebenden geringen Nettoentgelts nicht mehr lukrativ ist.
5.2 Midijob als Nebenverdienst: weitere Einkünfte prüfen
Ist die Aufnahme einer Beschäftigung im Übergangsbereich oder ein Wechsel vom Minijob zum Midijob beabsichtigt, sollte geprüft werden, welche sonstigen Einkünfte im jeweiligen Beschäftigungsjahr voraussichtlich erzielt werden und wie hoch der individuelle Steuersatz unter Berücksichtigung der jeweiligen Progressionsstufe ist.
Keine pauschale Beurteilung möglich
Die Entscheidung für oder gegen eine Beschäftigung im Übergangsbe...