In Ergänzung hierzu trifft auch einen Entleiher eine Meldepflicht nach dem MiLoG[1], wenn dieser

  • durch einen Verleiher mit Sitz im Ausland Arbeitnehmer überlassen bekommt und
  • in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a SchwarzArbG tätig ist.

Auch hier muss der Entleiher vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben abgeben:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer,
  2. den Beginn und die Dauer der Überlassung,
  3. den Ort der Beschäftigung,
  4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
  5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
  6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Verleihers.

Auch hier müssen Änderungen bezüglich der Angaben unverzüglich gemeldet werden.

In Abweichung zum reinen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nur die tatsächliche Dauer der Überlassung und zudem auch die Anschrift des Verleihers mitzuteilen. Auch hier muss der Entleiher eine Versicherung des Verleihers beifügen, wonach der Mindestlohn in der richtigen Höhe und zum richtigen Zeitpunkt gezahlt wird.

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