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Mindestlohn / 2.2 Anwendungsbereich

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das MiLoG ist grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.[1] Insbesondere ist der Anspruch nicht auf Arbeitnehmer begrenzt, die ein Entgelt nur in Höhe des Mindestlohnanspruchs erhalten.[2] Erfasst werden alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im bundesdeutschen Inland beschäftigen, unabhängig von ihrem Sitz im In- oder Ausland.[3]

Dabei sieht das Bundesverfassungsgericht hier in seinem Nichtannahmebeschluss v. 25.6.2015[4] Klärungsbedarf durch die Fachgerichte, ob ausnahmslos jede, auch nur kurzfristige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Inlandsbeschäftigung darstellt. Weiterhin wirft es darin die Frage auf, ob eine Mindestlohnpflicht bei kurzzeitigen Einsätzen in Deutschland erforderlich ist, um die mit dem MiLoG verfolgten Ziele zu erreichen.

Keine Anwendung findet das Gesetz auf arbeitnehmerähnliche Personen.[5]

Auf Arbeitnehmerseite bestehen Ausnahmen für nachfolgende Personengruppen:

  • Praktikanten[6], sofern es sich um

    1. ein ausbildungsbezogenes Pflichtpraktikum[7],
    2. ein Praktikum von maximal 3 Monaten zur beruflichen Orientierung[8],
    3. ein erstmaliges ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikum von maximal 3 Monaten[9] oder
    4. eine Einstiegsqualifizierung[10] bzw. Berufsausbildungsvorbereitung[11]

      handelt.[12]

    In allen anderen Fällen gelten Praktikanten als Arbeitnehmer.[13]

  • Kinder und Jugendliche[14] ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
  • Auszubildende i. S. d. Berufsbildungsgesetzes: Für diese Personengruppe gilt für ab dem 1.1.2020 beginnende Ausbildungsverhältnisse die spezialgesetzliche Mindestlohnregelung in § 17 BBiG[15] i. H. v. mindestens 515 EUR. Nicht erfasst werden auch Anpassungsqualifizierungen im Rahmen von Gleichwertigkeitsfeststellungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.[16]
  • Langzeitarbeitslose i. S. d. § 18...

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