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Unterbrechung der Beschäftigung: Meldeverfahren / 1.4 Meldungen nach Ablauf des Krankengeldhöchstanspruchs

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Das sozialversicherungsrechtliche (nicht arbeitsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet, wenn die Höchstbezugsdauer von Krankengeld (Aussteuerung) erreicht wird. Zum Ablauf der sich an das Ende des Krankengeldbezugs anschließenden Monatsfrist muss eine Abmeldung erstellt werden (Abgabegrund "34"). Diese Regelung gilt auch für die Bezieher von Krankentagegeld einer Privatversicherung. Der Zeitraum der Monatsfrist ist zu melden, weil für diesen Sozialversicherungstage anzusetzen sind.

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch ist erschöpft, Arbeitsverhältnis besteht weiter

 
Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung 1.7.2010
Krankengeldbezug (Ende wegen Erreichen des Höchstanspruchs) 9.6.2026 – 24.8.2026
Letzter Entgelttag 8.6.2026
Beschäftigungsverhältnis fortbestehend
Unterbrechungsmeldung
Unterbrechungsmeldung zum 8.6.2026
Meldeschlüssel 51
Meldezeitraum 1.1.2026 – 8.6.2026
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 27.231 EUR
Frist für die Unterbrechungsmeldung 17.8.2026[1]
Abmeldung
Abmeldung zum 24.9.2026
Meldeschlüssel 34
Meldezeitraum 1.9.2026 – 24.9.2026
Beitragspflichtiges Bruttoentgelt 0 EUR
Späteste Frist für die Abmeldung 6.11.2026

Nimmt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nach einer Aussteuerung tatsächlich wieder auf, ist der Arbeitnehmer mit dem Abgabegrund "13" wieder anzumelden.[2]

In Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung) erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hier ist eine Abmeldung mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen (Abgabegrund "30").

 
Praxis-Beispiel

Krankengeldanspruch ist erschöpft, sich unmittelbar anschließender Arbeitslosengeldbezug

 
Beginn der versicherungspflichtigen Besch...

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