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Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Baden-Württemberg, 12.12.1991 (AVE-Anfang: 01.03.1992; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 13502.010

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Bäckerhandwerk

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. teilweise Auszubildende

Datum: 12. Dezember 1991

AVE
AVE Anfang 01. März 1992
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 83 vom 05. Mai 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk

vom 1. April 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich der

 

Manteltarifvertrag mit Protokollnotiz für das Bäckerhandwerk in Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1991

 

abgeschlossen zwischen dem

 

Landesinnungsverband für das Württembergische Bäckerhandwerk e.V., Wilhelmstraße 7, 7000 Stuttgart 1, und dem Badischen Bäckerinnungverband, Südendstraße 5, 7500 Karlsruhe 1, einerseits, sowie der

 

Gewerkschaft Nahrung - Genuß - Gaststätten, Landesbezirk Baden-Württemberg, Willi-Bleicher-Straße 20, 7000 Stuttgart 1, andererseits,

 

mit Wirkung vom 1. März 1992 mit der weiter unten stehenden Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ...

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