Christine Harder-Buschner
Übereignet der Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt betriebliche Datenverarbeitungsgeräte an den Arbeitnehmer, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG nicht. Bei diesem geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer handelt es sich somit um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der grundsätzlich nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern ist.
3.1 Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25 %
Für den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus einer Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten kann der Arbeitgeber antelle der individuellen Besteuerung auch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % wählen. Diese gilt – anders als die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG – jedoch nur für Vorteile aus der Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Keine Pauschalierung bei Lohnumwandlung
Aufgrund der Zusätzlichkeitsvoraussetzung schließen Barlohnumwandlungen die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung aus.
Pauschalierungsfähig ist aber nicht nur die Übereignung von Hardware, auch technisches Zubehör und Software, die dem Arbeitnehmer übertragen werden, können pauschal versteuert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übereignung als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung bzw. Austausch bereits vorhandener Bestandteile erfolgt. Die Pauschalbesteuerung ist auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet.
Typische Beispiele für die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % ist die Übereignung von
- PCs, Laptops, Notebooks oder Tablets inkl. Zubehör (z. B. externe Festplatte, Datenträger, Monitor, Drucker und Scanner),
- Smartphones,
- betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen.
3.2 Bewertung des zu besteuernden Vorteils
Der...