Das KSVG selbst enthält keine Definition des Begriffs "Kunst". In der Begründung zum KSVG heißt es: "Es wird darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerische oder publizistische Tätigkeit im Einzelnen zu definieren." Einer solchen Aufzählung steht die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer und publizistischer Berufstätigkeit entgegen. In der Durchführungsverordnung zum KSVG (KSVG-DV) wurde versucht, beispielhaft solche Tätigkeiten aufzuzählen. Die DV ist zwar seit dem 1.7.2001 außer Kraft gesetzt, das BSG zitiert die DV jedoch regelmäßig.
Kunstbegriff des KSVG
Das KSVG hat einen eigenen Kunstbegriff, der nicht identisch ist mit dem des Steuer- und Urheberrechts oder der allgemeinen Verkehrsauffassung.
3.2.1 Merkmale einer künstlerischen Betätigung
Als wesentlich für eine künstlerische Betätigung wird vom BVerfG die freie schöpferische Gestaltung betont. In dieser werden Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht. Nach der Intensität und dem Wert der gestalterischen Tätigkeit wird gesetzlich nicht unterschieden. Von der Kunst bzw. der Publizistik werden demnach alle künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Umfang und Wert erfasst, soweit sie einen gestaltenden Einfluss auf das Werk ausüben.
3.2.2 Maß des Niveaus schöpferischer Gestaltung
Entsprechend dem Schutzzweck der Künstlersozialversicherung (KSV) reicht in jedem Fall ein relativ niedriges Niveau an freier schöpferischer Gestaltung aus. Im Sinne des KSVG ist jede Darbietung als Kunst anzusehen, bei der auch nur in Ansätzen eine freie schöpferische Gestaltung zu erkennen ist. D...