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Krankentagegeld

Jürgen Heidenreich
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Begriff

Das Krankentagegeld ist das privatversicherungsrechtliche Pendant zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird von privaten Versicherungsunternehmen direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsentgelt.

Krankentagegeld wird begrifflich gelegentlich mit dem Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers verwechselt.

Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis ein Krankentagegeld zusätzlich zur Entgeltfortzahlung (nicht zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung), ist das Krankentagegeld in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Anders verhält es sich bei einem Zuschuss zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Hier gilt der Zuschuss nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung: Die Einnahmen dürfen zusammen mit dem Krankengeld das letzte Netto-Arbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR monatlich übersteigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zuordnung zum Arbeitsentgelt regelt § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Zusätzliches Krankentagegeld vom Arbeitgeber pflichtig pflichtig
Zuschuss des Arbeitgebers zum gesetzlichen Krankengeld pflichtig frei

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