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Kirchensteuergesetz EKM / § 5 Konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft

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(1) 1Gehören Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde zu legen. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten. 3Die Ehegatten oder Lebenspartner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten oder Lebenspartner einzeln veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. 2Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten oder Lebenspartner die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.

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