1 Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen
Versorgungsbezüge können nicht nur als laufende Bezüge gewährt werden. Die Zahlung eines Versorgungsbezugs kann auch als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erfolgen. Diese nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ebenfalls beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Unterschied zwischen Kapitalleistung und Kapitalabfindung
Eine Kapitalleistung liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag bereits die Auszahlung der Versorgungsleistung in einer Summe vorsah. Bei einer Kapitalabfindung wird die eigentlich laufend zugesagte Leistung durch eine Einmalzahlung ersetzt. Dies geschieht meist dann, wenn Versorgungsbezüge nur in monatlich geringer Höhe zu erwarten sind.
3 Kapitalleistungen
3.1 Sozialversicherungsbeiträge aus Kapitalleistung
In einigen Fällen wird bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt, dass anstelle der Versorgungsbezüge eine Kapitalleistung geleistet wird. Es handelt sich dabei – anders als bei den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen – um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. Doch auch bei dieser "Auszahlung der Versorgungsbezüge in einer Summe" fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Damit sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, beitragspflichtig. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung
- als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder
- als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung
zugesagt wird.
3.1.1 10-Jahresfrist
Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.