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Jung, SGB VII § 3 Versicherung kraft Satzung / 2.13.4 Fischerei- oder Jagdgäste

Hans-Peter Jung
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Rz. 53

Gast einer Fischerei oder Jagd ist, wer mit Erlaubnis, z. B. auf Einladung des Ausübungsberechtigten, fischt oder jagt. Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks oder der Jagdpächter. Alle jagd- und fischereibezogenen Begriffe ergeben sich nach der Rechtsprechung des BSG aus den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und den landesrechtlichen Jagdvorschriften sowie den landesrechtlichen Fischereivorschriften (BSG, Urteil v. 15.12.1982, 2 RU 5/82). Die jeweiligen Landesgesetze finden sich in Schlegelberger, Das Recht der Gegenwart, Loseblattsammlung, unter dem Stichwort Fischerei. Wie nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht, §§ 543, 542 RVO, kommt es nicht darauf an, ob die Jagd entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird (BT-Drs. 13/2204 S. 76 zu § 4). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob der Gast allein, in Begleitung Dritter oder des Ausübungsberechtigten tätig wird.

 

Rz. 54

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen der (privaten) nicht versicherten und der abhängig beschäftigten Jagdausübung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder den arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 2 Abs. 2. Für diese Unterscheidung ist auf die konkret zum Unfall führende Tätigkeit abzustellen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.2.2010, L 3 U 137/09; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.3.1996, L 8 U 59/95).

 

Beispiele:

  • Nimmt T als Treiber unentgeltlich an einer Treibjagd teil, steht er bei dem sich anschließenden alten Jagdbrauch des "Schüsseltreibens" – der Einnahme von Speisen und Getränken – nach Beendigung der Jagd nicht unter Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil v. 12.4.2005, B 2 U 5/04 R).
  • Ein Jagdgast, der im Moment des Unfalls wegen äußerer Umstände, weil zu wenige Jagdhelfer und zu viel Schwarzwild vorhanden sind, in einer akuten Situation vor Ort als Treiberschütze eingesetzt...

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