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Jansen, SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit ... / 2.3.2 Wesentlichkeit der Änderung

Bernd Gregarek
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Rz. 22

Voraussetzung für die Änderung eines bestandskräftigen VA nach § 48 ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder/und Rechtslage. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie für den vorliegenden VA in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte. Welche Änderungen wesentlich sind, kann sich immer nur nach der oder den der materiellen Entscheidung zugrunde gelegten oder nun zugrunde zu legenden Rechtsvorschriften richten, so dass wesentlich gleichbedeutend mit rechtserheblich ist (BSG, Urteil v. 6.11.1985, 10 RKg 3/84, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Eine wesentliche Änderung, die zur Entziehung einer Rente berechtigt, liegt nicht schon allein in der Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Veränderung der gesundheitlichen Situation ist vielmehr erst dann wesentlich, wenn die im Ausgangsbescheid enthaltene Regelung objektiv nicht mehr gerechtfertigt ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.4.2006, L 22 KN 7/04). Eine solche wesentliche Änderung liegt nicht vor, wenn die Rentengewährung im Ausgangsbescheid wegen der Unfähigkeit gewährt wurde, noch Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten und nunmehr eine Rentengewährung wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gerechtfertigt wäre (LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Keine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich der GdB/die MdE nur um 5 Grad/5 % geändert hat, weil diese nur in 10-er Schritten festgestellt werden (Straßfeld, SGb 2003, S. 88 f. [89]). Eine andere Beurteilung ist aber dann ausnahmsweise geboten, wenn sich gerade durch diese Erhöhung erst ein feststellungsfähiger GdB (ab 20) oder eine Rentenberechtigung (z. B. ab 25 % nach § 31 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BVG) ergibt (Steinwe...

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