Rz. 12

Die in Rz. 9 ff. erläuterten Regelungen gelten entsprechend, wenn eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit mit Entgeltersatzleistungen oder mehrere selbständige Tätigkeiten zusammentreffen. Diese Vorschrift kann nur für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Bedeutung haben, weil hauptberuflich Selbständige nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht als Arbeiter oder Angestellter krankenversicherungspflichtig – und daher auch nicht pflegeversicherungspflichtig – sind.

Rentenversicherungspflichtige Selbständige, wie z. B. Handwerker, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Lehrer und Erzieher, freiberufliche Hebammen und Entbindungspfleger, in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege Tätige, Künstler und Publizisten, Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sowie auf Antrag rentenversicherungspflichtige Selbständige können durchaus neben der selbständigen Tätigkeit noch eine abhängige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder Entgeltersatzleistungen beziehen. Die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge ist dann wie in Rz. 10 dargestellt vorzunehmen. An die Stelle des Arbeitsentgelts aus der zweiten Beschäftigung tritt in diesen Fällen das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit (vgl. § 15) oder die Entgeltersatzleistung.

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