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Jansen, SGB IV § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zus ... / 2.2.1 Beitragsaufteilung für Mehrfachbeschäftigte mit Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze

Hendrik Erkelenz
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Rz. 10

Die in Rz. 9 bereits skizzierte anteilige Kürzung des Arbeitsentgelts aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und damit die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus jeder Beschäftigung ist nach folgender Formel vorzunehmen:

 
(jeweilige) BBG × (auf BBG gekürztes) Arbeitsentgelt der betroffenen Beschäftigung
Summe der (auf BBG gekürzten) Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen

Das Ergebnis sind dann die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die verschiedenen Versicherungszweige. Das folgende Beispiel mag diese Berechnung bei den für das Jahr 2022 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die alten Bundesländer verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel
 
Arbeitsentgelt aus der ersten Beschäftigung 5.000,00 EUR
Arbeitsentgelt aus der zweiten Beschäftigung 1.800,00 EUR
Arbeitsentgelt insgesamt 6.800,00 EUR

Da das Arbeitsentgelt für die jeweilige Beschäftigung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren ist, werden mit Blick auf die Krankenversicherung für die erste Beschäftigung 4.837,50 EUR angesetzt. Die BBG der Rentenversicherung von 7.050,00 EUR wird nicht überschritten. Unter Beachtung der obigen Formel ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dann wie folgt zu ermitteln:

 
1. Beschäftigung    
Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 × 4.837,50

6.637,50
= 3.525,64 EUR
Rentenversicherung

7.050 × 5.000

6.800
= 5.183,82 EUR
     
2. Beschäftigung    
Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50 × 1.800

6.637,50
= 1.311,86 EUR
     
Rentenversicherung

7.050 × 1.800

6.800
= 1.866,18 EUR
Probe:    
  Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung
     
1. Beschäftigung 3.525,64 EUR 5.183,82 EUR
2. Beschäftigung 1.311,86 EUR 1.866,18 EUR
  4.837,50 EUR 7.050,00 EUR

Auch unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht d...

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