Rz. 15

Die Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für Bestandsrenten, die nach der RVO, dem AVG oder dem RKG berechnet wurden, setzt zunächst voraus, dass für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gemäß Art. 82 RRG 1992 ermittelt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

Da das Versicherungskonto jener Bestandsrentner regelmäßig keine rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI enthält, knüpft Abs. 1 Satz 1 – abweichend von § 76g Abs. 1 bis 3 sowie § 307e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – nicht an das Vorliegen konkreter Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten an, die erfüllt sein müssen, um einen Zuschlag erhalten zu können (vgl. dazu die Komm. zu § 76g und § 307e). Die Regelung unterstellt vielmehr pauschal, dass für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ausreichend versicherungsrechtliche Zeiten vorhanden sind, wenn der Versicherte einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Mindesteinkommen gemäß Art. 82 RRG 1992 erhalten hat. Nach dieser Vorschrift wurde für eine Versichertenrente, die nach den Vorschriften vor Inkrafttreten des SGB VI berechnet worden war, für Rentenbezugszeiten ab dem 1.1.1992 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1972 ermittelt, wenn (1.) die Rente mindestens 35 Versicherungsjahre umfasste und (2.) die Versichertenrente Pflichtbeiträge nach dem 31.12.1972 enthielt, deren Wert im Monatsdurchschnitt unter 6,25 Werteinheiten lag.

 

Rz. 16

Die Anknüpfung an den Zuschlag nach Art. 82 RRG 1992 hat zur Folge, dass rentenrechtliche Versicherungszeiten i. S. v. Art 82 RRG 1992 in einem Umfang von weniger als 35 Jahren – abweichend von § 76g Abs. 1 und § 307e Abs. 1, die lediglich mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten verlangen – für den Zuschlag nach § 307f Abs. 1 nicht ausreichen. Zudem entfällt im Rahmen des § 307f Abs. 1 eine konkrete Betrachtung jedes einzelnen Kalendermonats, wie sie bei § 76g und § 307e für die Bestimmung der Grundrenten- und Grundrentenbewertungszeiten erforderlich ist (vgl. dazu die dortige Kommentierung). Beides stellt zwar eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber den von §§ 76g und 307e erfassten Versicherten dar. Die ungleiche Behandlung ist jedoch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt (vgl. zur sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Bestands- und Neurenten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung u. a. BSG, Urteil v. 16.10.2019, B 13 R 14/18 R, Rz. 49); denn die dem Zuschlag nach Art. 82 RRG 1992 zugrundeliegenden Zeiten sind – im Gegensatz zu den rentenrechtlichen Zeiten nach dem SGB VI, die für die Berechnung des Zuschlags nach § 76g und § 307e notwendig sind – nicht im Versicherungskonto erkennbar und daher nicht mit zumutbarem Zeitaufwand ermittelbar (vgl. dazu schon Rz. 5).

 

Rz. 17

Da § 307f Abs. 1 Satz 1 den Zuschlag für langjährige Versicherung davon abhängig macht, dass ein Zuschlag nach Art. 82 RRG 1992 "ermittelt" wurde, ist es unerheblich, ob jener Zuschlag seinerzeit zu Recht gewährt wurde, also die Voraussetzungen des Art. 82 RRG 1992 im Einzelfall tatsächlich erfüllt waren. Letzteres liefe auch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwider, die den Rentenversicherungsträgern eine zeitaufwendige Ermittlung der maßgeblichen rentenrechtlichen Zeiten gerade ersparen will (s. o.).

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