Zusammenfassung

 
Begriff

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen geregelt. Es sollen übertragbaren Krankheiten vorgebeugt, Infektionen rechtzeitig erkannt und die Weiterverbreitung verhindert werden. Um dies zu erreichen, kann für Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen und damit die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen bzw. eine Quarantäne angeordnet werden. Aktuell ist dies beim Coronavirus der Fall. Während des Beschäftigungsverbots oder der Quarantäne steht dem Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz ist § 3 Nr. 25 EStG; die Regelungen zum Progressionsvorbehalt finden sich in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e EStG. Die zu beachtende Aufzeichnungsverpflichtung im Lohnkonto ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG regelt den Ausweis des steuerfrei gezahlten Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Den Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich bestimmt § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Einzelheiten zu steuerlichen Fragen der lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG enthält das BMF-Schreiben v. 25.1.2023, IV C 5 – S 2342/20/10008 :003, BStBl 2023 I S. 207.

Sozialversicherung: Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Personen, die einen Verdienstausfall wegen einer angeordneten Quarantäne oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten, enthält § 57 IfSG. Melderechtliche Regelungen ergeben sich aus den allgemein gültigen Vorschriften des § 28a SGB IV und der DEÜV.

Entgelt

1 Entschädigung

1.1 Ausscheider, Ansteckungsverdächtige u. a.

Wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Dies gilt auch für Personen, die sich als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne befinden. Ausscheider erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Zu diesem Personenkreis gehörten zuletzt Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert hatten.[1] Stehen diese Personen in einem Beschäftigungsverhältnis, haben sie gegen ihren Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Allerdings besteht dieser Anspruch nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit von 5 bis max. 10 Tagen.[2] Arbeitet der Arbeitnehmer im Homeoffice, bleibt sein Anspruch auf Arbeitsentgelt unverändert erhalten. In diesen Fällen besteht das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis – ohne Beachtung von Besonderheiten – fort.

Ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nicht gegeben, weil dieser z. B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen vollständig ausgeschlossen wurde, besteht der grundsätzliche Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG. In diesen Fällen ergeben sich versicherungs- und beitragsrechtliche Besonderheiten.

 
Wichtig

Ausschluss des Entschädigungsanspruchs

Arbeitnehmer, die – vermeidbar – in ein Risikogebiet reisen, nehmen eine Ansteckung billigend in Kauf und haben daher keinen Anspruch auf Entschädigung. Risikogebiet ist ein Gebiet außerhalb der BRD, in dem ein erhebliches Risiko für eine Infektion besteht. Der Entschädigungsanspruch ist ebenso ausgeschlossen, wenn eine Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der medizinischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.[3]

1.2 Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und Schulen

Im Infektionsschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 30.3.2020[1] an eine weitere Regelung zur Entschädigung bei Verdienstausfällen aufgenommen, die durch die Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung, für Menschen mit Behinderung und von Schulen entstehen. Eine Entschädigung wird u. a. auch gezahlt, wenn das Betreten dieser Einrichtungen untersagt wird, von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird. Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Dies ist aktuell nicht der Fall.[2]

[1] Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

1.3 Quarantäne während der Kurzarbeit

Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Virus infiziert haben, können vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, in Quarantäne zu bleiben. Sie erhalten in dieser Zeit entweder ihr Arbeitsentgelt fortgezahlt oder sie haben Anspruch auf Entschädigung.[1] Diese R...

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