Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Infektionsschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die dazu geeignet sind, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Infektion ist dabei die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung und Vermehrung im menschlichen Organismus, nicht erst der akute Ausbruch einer Krankheit. Dieser Ansatz bezieht sich auf die Gesamtbevölkerung und nicht auf den Schutz einzelner Gruppen, z. B. im Rahmen von bestimmten Fürsorgepflichten. Daher sind Maßnahmen des Infektionsschutzes auf ganz unterschiedlichen Feldern betrieblicher Aktivitäten bedeutsam, z. B. der Schutz der Mitarbeiter, der Schutz von Kunden, Klienten, Patienten usw., der Produktschutz (z. B. in der Lebensmittelverarbeitung) und der Schutz Dritter (z. B. in Fragen der Entsorgung von Abfallstoffen).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt grundlegende Strukturen des Infektionsschutzes für unterschiedliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, z. B. die Meldepflichten für übertragbare Krankheiten, Akutmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr bzw. oder Epidemien, Impfwesen und Infektionsschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen und Branchen wie in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, bei der Wasseraufbereitung für den menschlichen Gebrauch und der Entsorgung von Abwasser, in der Lebensmittelverarbeitung und der Biotechnologie.

Wird im Rahmen einer Arbeitstätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen, greift die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie regelt u. a. Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte in den betroffenen Branchen, die die BioStoffV pauschal erfasst. Spezifische Regelungen finden sich in den zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, z. B. in der TRBA 500 "Allgemeine Hygieneanforderungen" und weiteren speziellen Regeln, z. B. für Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft und Biotechnologiebranche.

Für berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die – außerhalb der Heilkunde – besonders hygienerelevant sind, gibt es die Hygiene-Verordnungen der Länder, die dem Infektionsschutzgesetz zugeordnet sind. Sie beziehen sich z. B. auf Maßnahmen gegen Infektionsgefahr bei Tätigkeiten wie Rasieren, Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur.

Eine wesentliche Rolle spielt der Infektionsschutz auch in lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wie der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Sie regelt die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln, sowie den Verkehr damit, hier v. a. im Hinblick auf den Verbraucherschutz.

1 Infektionsschutz im betrieblichen Alltag

In Unternehmen begegnen sich immer viele Menschen und haben Kontakt miteinander. Daher besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Verbreitung ansteckender Krankheiten. Aus Sicht des Betriebs sind folgende wesentliche Hygieneregeln einzuhalten:

  • Geeignete Sanitäranlagen, Verwendung von Seifenspendern, Einmalhandtüchern oder Händetrocknern (keine gemeinschaftlichen Handtücher und Seifenstücke).[1]
  • Sachgerechter Umgang mit Lebensmitteln, auch in Teeküchen, Pausenräumen, Speisen- und Getränkeautomaten.[2]
  • Ordnungsgemäßes, gepflegtes Wasserversorgungssystem. Problematisch können sehr alte Verrohrungen, lange Leitungswege, "blinde" Leitungsfortsätze und wenig benutzte Entnahmestellen sein, besonders wenn das Wasser warm steht.[3]
  • Besondere Desinfektionsmaßnahmen sind im Betriebsalltag in Unternehmen ohne spezielle Hygieneanforderungen nur in Ausnahmefällen sinnvoll und sollten nur nach ärztlicher Beratung vorgenommen werden. Z. B. können ungezielte und v. a. unkundig durchgeführte Flächendesinfektionsmaßnahmen ausgesprochen kritisch sein (Gefahr von Haut- und Atemwegsproblemen durch Raumluftbelastung, Brandgefahren bei fehlerhafter Anwendung, fehlende Effektivität).
  • Das Bereitstellen von Händedesinfektionsmitteln, z. B. in Sanitärbereichen, ist seit der Corona-Pandemie 2020–20233 in vielen Unternehmen üblich, allerdings nach hygienischen Kriterien nicht dringend erforderlich, weil das normale Händewaschen nach dem Toilettengang völlig ausreichend ist.
  • Aufklärung über Infektionsrisiken und -vermeidung mit Themen, wie allgemeiner Impfschutz, Hepatitis und HIV/AIDS, sind als Maßnahme des betrieblichen Gesundheitsschutzes angebracht, z. B. im Hinblick auf junge Menschen oder auch in der Reisezeit.
 
Achtung

Maßnahmen bei Epidemien

In besonderen Situationen, z. B. bei gehäuftem und/oder schwerwiegendem Infektionsgeschehen in der Bevölkerung, können im Betrieb folgende Vorsichtsmaßnahmen greifen:

  • Hinweise auf häufiges, gründliches Händewaschen, v. a. nach dem Toilettengang, vor dem Essen, gründliches Lüften;
  • Verzicht auf Körperkontakt im täglichen Umgang (Händeschütteln, Umarmungen);
  • größere Zusammenkünfte/Menschenansammlungen vermeiden.

Bei entsprechendem Infektionsgeschehen sind u. U. besondere Impfaktionen angezeigt, wie z. B. während der Corona-Pandemie 2020–2023, in der in großem Umfang in Unternehmen Schutzimpfungen durchgeführt wurden,...

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