Zusammenfassung

 
Überblick

Am 2.7.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Einen Überblick über das neue Hinweisgeberschutzgesetz und die (arbeitsrechtlichen) Auswirkungen gibt dieser Beitrag.

Überblick über das Gesetzgebungsverfahren:

Der Bundestag hatte am 16.12.2022 das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden", das sog. Hinweisgeberschutzgesetz (im Folgenden: HinSchG) verabschiedet. Nur zwei Tage vorher hatte der Regierungsentwurf des Gesetzes den Rechtsausschuss passiert, der allerdings Ergänzungsbedarf anmeldete. Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung wurde sodann zwar mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet, am 10.2.2023 stoppte der Bundesrat das Gesetz jedoch zunächst, er stimmte nicht zu. Nachdem anschließend der Vermittlungsausschuss angerufen und sich daraufhin am 9.5.2023 auf einen in einigen Punkten abgeschwächten Kompromiss des Gesetzes geeinigt wurde, stimmten diesem der Bundestag am 11.5.2023 und der Bundesrat am 12.5.2023 zu. Das Gesetz enthält (neben redaktionellen Klarstellungen) im Vergleich zu dem Vorgängervorschlag des Rechtsausschusses Anpassungen zu den Themen Schutzbereich, Priorisierung interner Meldestellen, Löschfristen, Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen, Entschädigung bei Nichtvermögensschäden, Beweisregeln, Bußgeldhöhe und Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Mit der Zustimmung des Bundesrats wurde das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Das Gesetz wurde am 2.6.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet[1], bevor es am 2.7.2023 in Kraft getreten ist.

Die Verabschiedung des Gesetzes war längst überfällig: Das HinSchG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 (HinSch-RL). Die HinSch-RL war am 16.12.2019 in Kraft getreten und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Vorgaben – unter anderem die Einrichtung von Hinweisgeberstellen und den Schutz von Hinweisgebern – bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Der erste Entwurf eines HinSchG, der bereits im März 2021 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegt worden war, scheiterte mangels entsprechender Einigkeit der Vorgängerregierung.

Aufgrund der fehlenden Umsetzung der HinSch-RL wurde Deutschland bereits von der Europäischen Kommission vor dem EuGH verklagt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1] BGBl. 2023 I Nr. 140.

1 Einführung

Der Hinweisgeberschutz muss ab Inkrafttreten des Gesetzes von allen verpflichteten Beschäftigungsgeber beachtet werden – ansonsten drohen erhebliche Risiken und Sanktionen, wie Bußgelder für die insoweit verantwortlichen Personen sowie das verpflichtete Unternehmen. Insbesondere interne Meldestellen müssen eingerichtet und betrieben sowie Hinweisgeberschutzkonzepte erarbeitet werden.

Auch wenn die Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen umfangreich sind, gehören derartige Whistleblower-Hotlines bereits seit langem zu einem funktionierenden und angemessenen Compliance Management System und werden von vielen Beschäftigungsgebern bereits vorgehalten. Denn Unternehmen haben ein Interesse daran zu erfahren, wo potenzielle Rechtsverstöße aus dem Betrieb heraus oder zum Nachteil des Unternehmens begangen werden, um diese schnell abzustellen und weitere (auch nur mittelbare) Schäden zu verhindern.

Beschäftigungsgeber werden nunmehr auch ausdrücklich verpflichtet, ein Hinweisgebersystem mit Inkrafttreten des HinSchG, je nach Anzahl der Beschäftigten spätestens bis Ende 2023, einzuführen. Über die Pflicht hinaus, eine Meldestelle einzurichten, werden durch das HinSchG konkrete Maßnahmen gefordert: Die Hinweisgebersysteme müssen die konkreten (Verfahrens-)Voraussetzungen des HinSchG erfüllen, etwa in Bezug auf Fachkunde, Vertraulichkeit, Kommunikation mit Whistleblowern und Procedere im Umgang mit Meldungen. Werden die dargestellten Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt, drohen bei Inkrafttreten des Gesetzes erhebliche Risiken.

Im Folgenden werden die Inhalte des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes und die sich daraus ergebenden Pflichten für Beschäftigungsgeber sowie die entsprechenden arbeitsrechtlichen Auswirkungen dargestellt.

2 Ziel

Ziel des HinSchG ist, den Hinweisgeberschutz in Deutschland in Einklang mit den europäischen Vorgaben wirksam und nachhaltig auszubauen und zu verbessern.

Hinweisgebende Personen sollen im beruflichen Umfeld künftig umfassender geschützt werden. Wer im Zusammenhang mit seiner (zukünftigen) beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat und diese an die vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt, soll in Zukunft insbesondere vor beruflichen Repressalien besser geschützt werden.

Benachteiligungen von Hinweisgebern sollen ausgeschlossen und betroffenen Personen (sowohl hinweisgebenden Personen als auch Hinweisgeberstellen und von Hinweisen betroffenen Personen) Schutz und Rechtssicherheit gegeben werden. Entsprechend umfassende geset...

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