(1) Wird die Pflege der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson durch den Beschäftigten oder die Beschäftige erbracht (§ 39 SGB XI), kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Verhinderungspflege pflegebedingten Aufwendungen in Höhe des 1,5-fachen Pflegegeldes geltend machen. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können im Rahmen der Verhinderungspflege pflegebedingte Aufwendungen in Höhe des 2-fachen Pflegegeldes geltend gemacht werden. Der Verdienstausfall bis zu dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI genannten Leistungsbetrag in Höhe von 1.612 EUR kann nur in Fällen geltend gemacht werden, in denen der bzw. die Beschäftigte für den geltend gemachten Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld sind insofern gleichrangig, können aber nicht nebeneinander für den Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen werden. Pflegebedingte Aufwendungen und nachgewiesene Fahrkosten können jedoch zusätzlich zum Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen des in § 39 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 SGB XI genannten Leistungsbetrags erstattet werden (vgl. Ziffer 2.5 zu § 39 SGB XI).

(2) Die Ruhensvorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI findet keine Anwendung. Eine dem Pflegeunterstützungsgeld vergleichbare gesetzliche Entschädigungsleistung besteht nicht nach den Regelungen des SGB VII, dem SGB XIV und entsprechenden Versorgungsgesetzen.

(3) Die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB XI finden keine Anwendung. Befindet sich die pflegebedürftige Person im Zeitraum der Arbeitsfreistellung beispielsweise in einer vollstationären Krankenhausbehandlung, werden bei Vorliegen einer akuten Pflegesituation i.S.d. § 2 Abs. 1 PflegeZG das Pflegeunterstützungsgeld gewährt.

(4) Das Pflegeunterstützungsgeld stellt eine Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Daher besteht ein Anspruch auf diese Leistung bei vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt der nahen pflegebedürftigen angehörigen Person bzw. des oder der Beschäftigten im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz. Bei der Prüfung, ob § 44a SGB XI in grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung findet, ist entscheidend, ob die nahe pflegebedürftige angehörige Person in Deutschland pflegeversichert ist. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob der bzw. die Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach deutschem Recht hat.

Beschäftigte, die im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz einkommenssteuerpflichtig sind, können durch Nachweis eines tatsächlich höheren Nettoarbeitsentgelts eine Neuberechnung des Pflegeunterstützungsgeldes beantragen, die zu einer ergänzenden Zahlung führen kann (analoge Vorgehensweise zur Berechnung von Kranken- und Mutterschaftsgeld sowie des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei in Deutschland versicherten Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, vgl. Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, DVKA RS 2012/41 vom 31.1.2012).

(5) Da der bzw. die Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 PflegeZG anspruchsberechtigt ist und nicht die versicherte Person, muss für die Gewährung des Pflegeunterstützungsgeldes die Vorversicherungszeit nach § 33 SGB XI nicht erfüllt sein.

(6) Hat die pflegebedürftige nahe angehörige Person nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, so erhält der bzw. die Beschäftigte das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte.

(7) Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als Einnahme zum Lebensunterhalt und wird somit als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, entsprechend berücksichtigt.

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