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GR v. 01.07.2025: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 2.4 Verhältnis zu anderen Vorschriften

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(1) Wird die Pflege der pflegebedürftigen nahen angehörigen Person aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson durch den Beschäftigten oder die Beschäftige erbracht (§ 39 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI), kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Verhinderungspflege pflegebedingten Aufwendungen in Höhe des zweifachen Pflegegeldes geltend machen. Der Verdienstausfall bis zu dem in § 39 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI genannten Leistungsbetrag in Höhe von 3.539 EUR kann nur in Fällen geltend gemacht werden, in denen der bzw. die Beschäftigte für den geltend gemachten Zeitraum kein Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI i.V.m. § 42a SGB XI und das Pflegeunterstützungsgeld sind insofern gleichrangig, können aber nicht nebeneinander für den Ersatz des Verdienstausfalls in Anspruch genommen werden. Pflegebedingte Aufwendungen und nach-gewiesene Fahrkosten können jedoch zusätzlich zum Pflegeunterstützungsgeld im Rahmen des in § 39 Abs. 2 SGB XI genannten Leistungsbetrags erstattet werden (vgl. Ziffer 2.5 zu § 39 SGB XI).

(2) Die Ruhensvorschriften des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI findet keine Anwendung. Eine dem Pflegeunterstützungsgeld vergleichbare gesetzliche Entschädigungsleistung besteht nicht nach den Regelungen des SGB VII, dem SGB XIV und entsprechenden Versorgungsgesetzen.

(3) Die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB XI finden keine Anwendung. Befindet sich die pflegebedürftige Person im Zeitraum der Arbeitsfreistellung beispielsweise in einer vollstationären Krankenhausbehandlung, werden bei Vorliegen einer akuten Pflegesituation i.S.d. § 2 Abs. 1 PflegeZG das Pflegeunterstützungsgeld gewährt.

(4) Das Pflegeunterstützungsgeld stellt eine Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Daher besteht ein Anspruch auf di...

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